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Gebäudeversicherungswert 1914 oder Wert 1914

Der Gebäudeversicherungswert 1914 - auch Wert 1914 genannt - ist ein fiktiver Rechenwert.

In der Versicherungswirtschaft dient der Gebäudeversicherungswert 1914 als einheitliche Basis zur Berechnung des Gebäudeneuwertes und somit auch für die Berechnung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung.

Um den Gebäudeneuwert zu erhalten, multipliziert man den Gebäudeversicherungswert 1914 (Wert 1914) mit dem jeweils aktuellen Baupreisindex, der stets auf das Basisjahr 1914 bezogen vom Statistischen Bundesamt ermittelt und vierteljährlich über seine Landesämter veröffentlicht wird.


Berechnungsbeispiel:

Wert 1914 laut Ihrer Versicherungspolice: 23.000 Mark

aktueller Gebäudeneuwert oder Wiederherstellungswert (2013) = 23.000 x 12,902 = 296.746,- € incl. MWSt.

Geschossfläche

Die Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen, gemessen nach den Außenmaßen, aller Vollgeschosse eines Gebäudes.

In den jeweiligen Landesbauordnungen ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Geschoss als Vollgeschoss zu werten ist.

Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen (z.B. im Keller) einschließlich der zugehörigen Treppenräume und deren Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben u.a. Nebenanlagen (Balkone, Loggien, Terrassen u.ä.) unberücksichtigt.

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl wird im Bebauungsplan angegeben und ist ein Begriff zur Kennzeichnung der Grundstücksausnutzung.

Die Geschossflächenzahl gibt das Verhältnis zwischen Geschossfläche und Grundstücksfläche an und damit wieviel Qaudratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zur Bebauung zulässig sind.

Geschosshöhe

Die Geschosshöhe ist das lotrechte Maß von der Oberkante-Fertigfußboden eines Geschosses bis zur Oberkante-Fertigfußboden des darüber liegenden Geschosses.

Gewerbegebiet (GE)

Die Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Gewerbegebiete werden wie alle anderen Arten von Baugebieten in den Bebauungsplänen der Städte oder Gemeinden ausgewiesen und dargestellt.

In Gewerbegebieten sind folgende Arten von Bebauungen zulässig:
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, und öffentliche Betriebe
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
3. Tankstellen
4. Anlagen für sportliche Zwecke
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für den Betriebsinhaber/Betriebsleiter
Die Wohnung muss dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
3. Vergnügungsstätten

Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist die privat-rechtliche Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (z.B. in Form des Wege- oder Weiderechts) oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z.B. in der Form von gewissen Bebauungs- und Gewerbebeschränkungen) oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich mit dem Eigentum des belasteten Grundstücks dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (z.B. Duldung von Immissionen gemäß §§ 1018 ff. BGB).

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl wird im Bebauungsplan angegeben und ist ein Begriff zur Kennzeichnung der Grundstücksausnutzung.

Die Grundflächenzahl gibt das Verhältnis zwischen der Grundfläche des Gebäudes und der Grundstücksfläche an und damit wieviel Qaudratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zur Bebauung zulässig sind.